Vor einem halben Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden:
Die konventionelle Putenmast in ihrer heutigen Form verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Die grüne Bundestagsfraktion fordert deshalb in einem aktuellen Antrag, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung unverzüglich um einen Abschnitt zur Putenhaltung zu ergänzen. Dr. Zoe Mayer, tierschutzpolitische Sprecherin der Fraktion, erklärt dazu:
»Bis zu 58 Kilogramm Pute auf einem Quadratmeter Stall sind in Deutschland Standard. Die Tiere stehen dicht an dicht, finden keine Ruhe und verletzen sich gegenseitig. Damit sie sich nicht blutig picken, werden ihnen routinemäßig die Schnäbel gekürzt, obwohl das Tierschutzgesetz Amputationen nur im Ausnahmefall zulässt.
Unser Maßstab ist deshalb klar: Ställe müssen so gestaltet sein, dass Puten darin mit intakten Schnäbeln leben können. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz empfiehlt dafür höchstens 21 Kilogramm pro Quadratmeter im Stall und zusätzlich zehn Quadratmeter Auslauf für jedes einzelne Tier. In der Ökohaltung ist das heute schon Standard.
Diese Haltungsbedingungen sollten der Mindeststandard sein. Wer seine Tiere dichter halten will, muss nachweisen, dass das mit intakten Schnäbeln funktioniert und die Tiere dabei gesund bleiben.«
Außer einer Obergrenze für die Besatzdichte fordert Mayer verbindliche Vorgaben zu Gruppengrößen: höchstens 1.000 Tiere in der Aufzucht und höchstens 200 Tiere in der Mast. Hinzu kommen Strukturierungselemente und Rückzugsmöglichkeiten sowie die Pflicht zu erhöhten Ruhe- und Schlafplätzen für alle Tiere im Stall (Aufbaumen).
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Hintergrund:
In Deutschland werden jedes Jahr rund 27,5 Millionen Puten gehalten und geschlachtet. Eine eigene Regelung für Puten fehlt in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bis heute. Maßgeblich sind die freiwilligen „Puteneckwerte“ von 2013. Sie erlauben bei Teilnahme am Gesundheitskontrollprogramm bis zu 58 kg/m² für Hähne und 52 kg/m² für Hennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. April 2026 (Az. 3 C 2.25) festgestellt, dass diese Eckwerte kein taugliches Sachverständigengutachten sind, an dem sich Behörden orientieren können. Im verhandelten Fall lag die Besatzdichte am Mastende bei rund 53 kg/m².