Mit diesen Leitfragen im Gepäck habe ich gemeinsam mit meinem Kollegen Helge Limburg zum Fachgespräch in den Deutschen Bundestag geladen.
Über 160 Teilnehmer*innen sind der Einladung gefolgt, haben aufmerksam gelauscht, mitdiskutiert und Fragen gestellt.
Bei einem solchen Format darf natürlich die Fachexpertise nicht fehlen, entsprechend waren die Panels hochkarätig bestückt:
➡️ Dr. Barbara Felde von der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht erklärte, weshalb § 17 des TierSchG ein „zahnloser Tiger“ ist, solang er nur bei „privater Tierquälerei“, aber nicht in der landwirtschaftlichen Tierhaltung Anwendung findet.
➡️ Dr. Holger Vogel, Präsident der Bundestierärztekammer, plädiert für eine Erweiterung des §17 um die Straftatbestände des bandenmäßigen Begehens, die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit und die Versuchsstrafbarkeit.
➡️ Ariane Kari, Bundesbeauftragte für Tierschutz, betont die Notwendigkeit der Überführung der Tierquälerei in das Kernstrafrecht. Ihr besonders wichtig: Es sollte nicht mehr notwendig sein nachzuweisen, dass individuelle Tiere konkret gelitten haben, sondern bereits das Verletzen von verwaltungsrechtlichen Vorschriften strafbaren.
➡️ Thomas Putschbach, Staatsanwalt in Traunstein, gab einen Einblick in die Praxis der Staatsanwaltschaften sowie Gerichte und plädierte für eine bessere finanzielle und personelle Ausstattung bei Polizei und Justiz.
Konsens aller Expert*innen: Es braucht eine Aktualisierung des Tierschutzstrafrechts, um Tierleid zu verhindern und Rechtsverstöße wirksam zu bestrafen. Mit der anstehenden Novellierung des Tierschutzgesetzes haben wir die Chance, hier etwas zu bewegen!